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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 27.03.2006 - 8 W 129/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3957
OLG Stuttgart, 27.03.2006 - 8 W 129/06 (https://dejure.org/2006,3957)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.03.2006 - 8 W 129/06 (https://dejure.org/2006,3957)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. März 2006 - 8 W 129/06 (https://dejure.org/2006,3957)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr: Vertretung einer BGB-Gesellschaft und deren Gesellschafter im Passivprozess durch einen Rechtsanwalt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Mehrvertretungsgebühr; Vertretung von Gesellschaftern und Gesellschaft durch einen Rechtsanwalt

  • Judicialis

    BGB § 705; ; ZPO § 91; ; VV/RVG Nr. 1008; ; BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertretung jeweils eigenständig verklagter Gesellschafter - Gewährung der Erhöhung der Gebühr in Passivprozessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1005
  • MDR 2006, 1135
  • BB 2006, 966
  • Rpfleger 2006, 513
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.06.2002 - VIII ZB 6/02

    Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2006 - 8 W 129/06
    Werden mehrere Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von einem Prozessbevollmächtigten im Zivilprozess vertreten, fällt hierdurch für jeden Gesellschafter bis zur gesetzlichen Obergrenze eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG an (vgl. BGH NJW 2002, 2958: 20/10tel bei 400 Gesellschaftern; JurBüro 2004, 145: 20/10tel Erhöhungsgebühr; JurBüro 2004, 375 zur Erbengemeinschaft; Senat, Die Justiz 2000, 341 = Rpfleger 2000, 427: 20/10tel bei 400 Gesellschaftern; KG JurBüro 2005, 419).

    Die mit der Vertretung der jeweils eigenständig verklagten Gesellschafter verbundene Mehrarbeit für den Rechtsanwalt rechtfertigt die Gewährung der Erhöhung der Gebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG (BGH NJW 2002, 2958) in Passivprozessen (vgl. auch KG, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 07.03.2002 - 23 W 38/02
    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2006 - 8 W 129/06
    Für die Frage der Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG ist nicht entscheidend, ob die mehreren Auftraggeber an den Rechtsanwalt aufgrund einheitlicher Willensbildung herantreten oder im Prozess als Einheit auftreten (BGH JurBüro 2004, 375; a. A. OLG Hamm NJW-RR 2002, 1219).

    Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO ist nicht veranlasst, nachdem die abweichende Entscheidung des OLG Hamm (NJW-RR 2002, 1219) nach Auffassung des Senats mit der späteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang steht und es deshalb angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht bedarf.

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2006 - 8 W 129/06
    Im Passivprozess können neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts trotz ihrer Rechts- und Parteifähigkeit im Zivilprozess die einzelnen Gesellschafter daneben zur Verwirklichung der persönlichen Gesellschafterhaftung in Anspruch genommen und verklagt werden (vgl. BGHZ 146, 341, 356).
  • BGH, 05.01.2004 - II ZB 22/02

    Anwaltsgebühren bei Vertretung einer Sozietät von Steuerberatern und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2006 - 8 W 129/06
    Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zum Anfall einer Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG oder deren Erstattungsfähigkeit beim Aktivprozess einer Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten (BGH NJW-RR 2004, 489) und bei Aktivprozessen anderer BGB-Gesellschaften können auf die vorliegende Situation im Passivprozess nicht zur Anwendung kommen.
  • BGH, 26.02.2003 - VIII ZB 69/02

    Erfallen der Erhöhungsgebühr bei Prozeßvertretung einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2006 - 8 W 129/06
    Werden mehrere Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von einem Prozessbevollmächtigten im Zivilprozess vertreten, fällt hierdurch für jeden Gesellschafter bis zur gesetzlichen Obergrenze eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG an (vgl. BGH NJW 2002, 2958: 20/10tel bei 400 Gesellschaftern; JurBüro 2004, 145: 20/10tel Erhöhungsgebühr; JurBüro 2004, 375 zur Erbengemeinschaft; Senat, Die Justiz 2000, 341 = Rpfleger 2000, 427: 20/10tel bei 400 Gesellschaftern; KG JurBüro 2005, 419).
  • KG, 02.02.2005 - 1 W 486/02

    Rechtsanwaltsgebühren: Anfall des Mehrvertretungszuschlags in Honorarklagen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2006 - 8 W 129/06
    Werden mehrere Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von einem Prozessbevollmächtigten im Zivilprozess vertreten, fällt hierdurch für jeden Gesellschafter bis zur gesetzlichen Obergrenze eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG an (vgl. BGH NJW 2002, 2958: 20/10tel bei 400 Gesellschaftern; JurBüro 2004, 145: 20/10tel Erhöhungsgebühr; JurBüro 2004, 375 zur Erbengemeinschaft; Senat, Die Justiz 2000, 341 = Rpfleger 2000, 427: 20/10tel bei 400 Gesellschaftern; KG JurBüro 2005, 419).
  • OLG Stuttgart, 18.04.2000 - 8 W 717/99

    Erhöhungsgebühr bei Vertretung der Mitglieder eines mit gut organisierter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2006 - 8 W 129/06
    Werden mehrere Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts von einem Prozessbevollmächtigten im Zivilprozess vertreten, fällt hierdurch für jeden Gesellschafter bis zur gesetzlichen Obergrenze eine Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO / Nr. 1008 VV / RVG an (vgl. BGH NJW 2002, 2958: 20/10tel bei 400 Gesellschaftern; JurBüro 2004, 145: 20/10tel Erhöhungsgebühr; JurBüro 2004, 375 zur Erbengemeinschaft; Senat, Die Justiz 2000, 341 = Rpfleger 2000, 427: 20/10tel bei 400 Gesellschaftern; KG JurBüro 2005, 419).
  • LAG Hessen, 08.06.2009 - 13 Ta 230/09

    Kostenfestsetzungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Mehrvertretungsgebühr -

    Gebührenrechtliche Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass im Prozess gegen einen BGB-Gesellschaft eine Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren wegen der Vertretung mehrerer Auftraggeber nicht stattfindet (so schon gemäß § 6 BRAGO: BGH vom 5. Januar 2004, AnwBl 2004, 251; zum RVG: OLG Stuttgart vom 27. März 2006, NJW-RR 2006, 1005; OLG Köln vom 22. Dezember 2005, JurBüro 2006, 248; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 90 Randziffer 13 Stichwort "Gesellschaft bürgerlichen Rechts"; Gerold/..., RVG, 18. Aufl. 2008, VV 1008 Randziffer 62ff.).
  • LAG Nürnberg, 05.06.2019 - 6 Ta 59/19

    Kostenfestsetzung - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Gesellschafter - erhöhte

    Insoweit sei auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 27.03.2006, Az.: 8 W 129/06, zu verweisen.
  • OLG Brandenburg, 09.04.2019 - 6 W 106/18

    Höhe der Anwaltsgebühren bei Vertretung einer Eigentümergemeinschaft

    mithin 45 EUR, wobei die Erhöhungsgebühr für zwei Beschwerdeführer, die den Miteigentumsanteil als Gesellschaft bürgerlichen Rechts halten, zweimal in Höhe von insgesamt 90 EUR anfällt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.03.2006 - 8 W 129/06);.
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Rechtsprechung
   BGH, 25.04.2006 - VI ZR 255/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,10321
BGH, 25.04.2006 - VI ZR 255/05 (https://dejure.org/2006,10321)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2006 - VI ZR 255/05 (https://dejure.org/2006,10321)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2006 - VI ZR 255/05 (https://dejure.org/2006,10321)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 29.05.2018 - B 11 AL 2/18 B

    Fortführung eines Berufungsverfahrens im Wege der Wiederaufnahme

    Die im Falle des Klägers möglicherweise bestehenden Ansprüche gegen die D AG (siehe auch Schreiben des Ombudsmanns für Versicherungen vom 15.2.2018) schließen eine Bedürftigkeit des Klägers erst nach Vorlage einer konkreten Deckungszusage aus (vgl BGH vom 25.4.2006 - VI ZR 255/05; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl 2017, § 73a SGG RdNr 6g), weshalb der Senat - entgegen den Anregungen des Klägers im Schriftsatz vom 28.3.2018 - die Entscheidung des Versicherungsombudsmanns nicht abwarten musste.
  • BSG, 29.05.2018 - B 11 AL 1/18 B

    Wiederaufnahme eines Verfahrens

    Die im Falle des Klägers möglicherweise bestehenden Ansprüche gegen die D AG (siehe auch Schreiben des Ombudsmanns für Versicherungen vom 15.2.2018) schließen eine Bedürftigkeit des Klägers erst nach Vorlage einer konkreten Deckungszusage aus (vgl BGH vom 25.4.2006 - VI ZR 255/05; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl 2017, § 73a SGG RdNr 6g), weshalb der Senat - entgegen den Anregungen des Klägers im Schriftsatz vom 28.3.2018 - die Entscheidung des Versicherungsombudsmanns nicht abwartet.
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 15.05.2006 - 4 U 763/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,17310
OLG Jena, 15.05.2006 - 4 U 763/05 (https://dejure.org/2006,17310)
OLG Jena, Entscheidung vom 15.05.2006 - 4 U 763/05 (https://dejure.org/2006,17310)
OLG Jena, Entscheidung vom 15. Mai 2006 - 4 U 763/05 (https://dejure.org/2006,17310)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    ZPO § 3; ZPO § 5
    Streitwert bei Annahmeverzug

  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Streitwertfestsetzung: Feststellungs- neben Leistungsantrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Mühlhausen - HKO 15/05
  • OLG Jena, 15.05.2006 - 4 U 763/05
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.03.1989 - VIII ZR 300/88

    Streitwert eines Feststellungsantrags

    Auszug aus OLG Jena, 15.05.2006 - 4 U 763/05
    Dabei war - entgegen der Auffassung der Beklagten - der Feststellungsantrag nicht zu berücksichtigen, denn neben dem Rückzahlungsantrag nach Anfechtung des Kaufvertrages fehlt einem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges des Beklagten jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung, so dass er in Abweichung von der Regel des § 5 ZPO wertmäßig außer Betracht zu bleiben hat (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage 2005, § 5 Rn. 8; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 23.05.1984, Az: 4 S 88/84 = ZMR 1985, 166; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 15.03.1989, Az: VIII ZR 300/88 = NJW-RR 1989, 826).
  • LG Mönchengladbach, 23.05.1984 - 4 S 88/84
    Auszug aus OLG Jena, 15.05.2006 - 4 U 763/05
    Dabei war - entgegen der Auffassung der Beklagten - der Feststellungsantrag nicht zu berücksichtigen, denn neben dem Rückzahlungsantrag nach Anfechtung des Kaufvertrages fehlt einem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges des Beklagten jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung, so dass er in Abweichung von der Regel des § 5 ZPO wertmäßig außer Betracht zu bleiben hat (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage 2005, § 5 Rn. 8; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 23.05.1984, Az: 4 S 88/84 = ZMR 1985, 166; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 15.03.1989, Az: VIII ZR 300/88 = NJW-RR 1989, 826).
  • OLG Düsseldorf, 03.07.2008 - 24 W 46/08

    Eigenständiger Gegenstandswert eines Antrags auf Feststellung eines

    b) Die inzwischen wohl überwiegend vertretene Gegenmeinung sieht eine (wirtschaftliche) Identität zwischen der Hauptforderung und dem Feststellungsbegehren, so dass der Feststellungsantrag keinen eigenständigen Gegenstandswert habe und ein Additionsverbot bestehe (OLG Karlsruhe JurBüro 2007, 648 und OLGR 2004, 388; OLG Jena RVGreport 2006, 360; Kammergericht Berlin KGR 2005, 526 = MDR 2005, 898; OLG Hamburg OLGR 2000, 455; LG Mönchengladbach KostRsp § 5 ZPO Nr. 57 m. zust. Anm. E. Schneider; offen gelassen BGH NJW-RR 1989, 826; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rn 3439, 2. Spiegelstrich [unter Aufgabe der abw.
  • OLG Frankfurt, 15.01.2008 - 8 U 247/06

    Voraussetzung der Inverzugsetzung beim Annahmeverzug; Annahmeverzug durch

    Für die Feststellung des Annahmeverzugs kann kein eigener Wert angesetzt werden, da diesem Begehren neben dem Zahlungsantrag jede selbstständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt (vgl. OLG Jena v. 15.5. 2006 -4 U 763/05 = RVGReport 2006, 360; KG MDR 2005, 526, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Frankfurt, 24.06.2008 - 8 U 59/03

    Inhaberschuldverschreibung: Leistungsanspruch Zug um Zug gegen die Aushändigung

    Für die Feststellung des Annahmeverzugs kann kein eigener Wert angesetzt werden, da diesem Begehren neben dem Zahlungsantrag jede selbstständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt (vgl. OLG Jena v. 15.5. 2006 -4 U 763/05 = RVGReport 2006, 360; KG MDR 2005, 526, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Frankfurt, 18.03.2008 - 8 U 146/07

    Einwand des Staatsnotstands gegenüber Zahlungsanspruch aus

    Für die Feststellung des Annahmeverzugs kann kein eigener Wert angesetzt werden, da diesem Begehren neben dem Zahlungsantrag jede selbstständige wirtschaftliche Bedeutung fehlt (vgl. OLG Jena v. 15.5. 2006, Az.: 4 U 763/05 = RVGReport 2006, 360; KG MDR 2005, 526, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • KG, 22.07.2008 - 2 U 80/07

    Streitwertfestsetzung: Wert bei einem mit einer Leistungsklage verbundenen Antrag

    Bei der Festsetzung des Streitwertes war - entgegen der vom Landgericht in seinem Streitwertbeschluss vom 24. Oktober 2007 geäußerten Auffassung - zu berücksichtigen, dass der auf Feststellung eines Annahmeverzuges gerichtete Klageantrag dann nicht werterhöhend wirkt, wenn er - wie vorliegend - neben einem Leistungsantrag geltend gemacht wird, dessen Erfüllung von einer Zug-um-Zug-Leistung des Klägers abhängt, mit der sich der Beklagte in dem angeblichen Annahmeverzug befinden soll (ebenso: Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage 2005, § 5 Rn. 8; OLG Jena, RVGreport 2006, 360; LG Mönchengladbach, ZMR 1985, 166; offen gelassen von BGH, NJW-RR 1989, 826).
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